Satzung

Förderverein Granitzentrum Bayerischer Wald

(vormals Granitmuseum Bayerischer Wald)

 

Stand 17.3.2011

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsstand

 

  • (1) Der Verein führt den Namen:
  • "Förderverein Granitzentrum Bayerischer Wald"
  • (2) Vereinssitz ist Hauzenberg
  • (3) Er wird in das Vereinsregister eingetragen
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    § 2 Zweck

     

  • (1) Der Verein hat den Zweck, die Errichtung und die weitere Entwicklung eines Granitmuseums bzw. Granitzentrums in Hauzenberg zu fördern.
  • (2) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die ideelle, finanzielle, materielle und politische Unterstützung.
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    § 3 Gemeinnützigkeit

     

  • (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • (4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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    § 4 Mitgliedschaft

     

  • (1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen, sowie Vereinigungen ohne eigene Rechtpersönlichkeit werden.
  • (2) Der Beitritt ist schriftlich zu erklären. Der Beitritt ist wirksam, sobald er vom Vorstand bestätigt ist.

    § 5 Mitgliedsbeitrag

  • (1) Der Mitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgestellt.
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    § 6  Beendigung der Mitgliedschaft

     

  • (1) Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Ausschluss mit schriftlicher Begründung oder Tod. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum Ende eines Kalenderjahres mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten erfolgen.
  • (2) Der Vorstand kann mit 2/3-Mehrheit aller Vorstandsmitglieder ein Mitglied ausschließen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen verletzt hat, insbesondere dann, wenn es das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
  • (3) Gegen den Ausschluss kann das betroffene Mitglied Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
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    § 7 Vereinsorgane

     

  • (1) Organe des Vereins sind:
    • - die Mitgliederversammlung
    • - der Vorstand
    • - die/der Vorsitzende
    • - der Beirat
       

    § 8 Mitgliederversammlung

       

  • (1) Die/Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich an alle Mitglieder zu erfolgen.
  • (2) Die Mitgliederversammlung muss einberufen werden
    • a) mindestens einmal jährlich
    • b) wenn die Hälfte des Vorstandes oder 1/10 der Mitglieder die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich verlagen
  • (3) Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Ladung unbeschadet der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  • (4) Bei Abstimmungen und Wahlen der Mitgliederversammlung entscheidet die einfache Mehrheit. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3, Beschlüsse über die Auflösung des Vereins einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder.
  • (5) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen die vom 1. Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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    § 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

     

  • (1) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
    • c) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • d) den Haushalt
    • e) die Feststellung der Jahres- und Vermögensrechnung
    • f) die Entlastung des Vorstandes
    • g) Änderung der Satzung
    • h) Auflösung des Vereins
    • i) sonstige Festsetzungen, deren Entscheidung sie sich ausdrücklich vorbehält
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      § 10 Vorstand

       

  • (1) Der Vorstand besteht aus:
  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden
  • dem/der Schatzmeister/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • (2) Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens eines Vorstandmitgliedes kann ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit durch den Vorstand bestellt werden.
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    § 11 Beirat

     

  • (1) Der Beirat unterstützt und berät den Vorstand und ist zu den Sitzungen des Vorstandes zu laden. Der Beirat ist bei den Sitzungen des Vorstandes voll stimmberechtigt.
  • (2) Die Mitgliederversammlung wählt bis zu 10 Beiräte. Der Vorstand kann weitere Beiräte bestellen. Die Anzahl der Beiträte wird auf 15 beschränkt.
  • (3) Die Beiräte werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt bzw. bestellt.
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    § 12 Aufgaben von Vorstand und Beirat

     

  • (1) Vorstand und Beirat entscheiden in allen Vereinsangelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Sie vollziehen die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und geben dem 1. Vorsitzenden die notwendigen Richtlinien und Anweisungen zur Erfüllung des Vereinszweckes und der Wahrnehmung der laufenden Geschäfte.
  • (2) Der 1. Vorsitzende beruft Vorstand und Beirat von sich aus oder auf Antrag von mindestens der Hälfte der Vorstands- bzw. Beiratsmitglieder ein. Beschlussfähig sind Vorstand und Beirat, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist. Im Rahmen seiner Zuständigkeiten entscheiden Vorstand und Beirat mit einfacher Mehrheit. Bei persönlicher Beteiligung eines Vorstands- bzw. Beiratsmitgliedes gelten die entsprechenden Bestimmungen der Bayer. Gemeindeordnung.
  • (3) Über die Beschlüsse von Vorstand und Beirat ist eine Niederschrift anzufertigen.
  • (4) Vorstand und Beirat führen ihre Geschäfte ehrenamtlich durch. Persönliche Auslagen, die in Ausübung der Vorstandstätigkeit entstehen, können erstattet werden.
  • (5) Vorstand und Beirat können an Mitglieder, mit besonderen Verdiensten für den Verein, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
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    § 13 Gesetzliche Vertreter des Vereins

     

  • (1) Der Verein wird durch die zwei Vorsitzenden gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Jeder der zwei Vorsitzenden hat Einzelvertretungsbefugnis.
  • (2) Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Vertretung nach Abs. 1 vom ersten Vorsitzenden, in dessen Verhinderungsfall vom 2. Vorsitzenden wahrgenommen wird.
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    § 14 Revisoren

     

  • (1) Zur Prüfung der Kassengeschäfte des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zwei Revisoren gewählt. Diese sind berechtigt, sämtliche Akten und Unterlagen des Vereins einzusehen. Sie berichten der Mitgliederversammlung, ob dem Vorstand Entlastung erteilt werden kann. Der Bericht hat jährlich zu erfolgen.
  • (2) Die Revisoren dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein.
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    § 15  Vermögen

     

  • (1) Die notwendigen Mittel des Vereins werden erbracht durch:
    • - Mitgliedsbeiträge
    • - Spenden und Zuschüsse
    • - Veranstaltungseinnahmen
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    § 16 Auflösung des Vereins

       

  • (1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung.
  • (2) Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Hauzenberg mit der Bestimmung, dass das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung eines Granitmuseums bzw. Granitzentrums verwendet werden muss. Bei Gründung eines Nachfolgevereins ist das Vereinsvermögen diesem zu übergeben.
  • (3) Kommt innerhalb von 2 Jahren nach Auflösung des Vereins ein Granitmuseum bzw. Granitzentrum oder ein Nachfolgeverein nicht zustande, darf das Vereinsvermögen nur für karitative Zwecke verwendet werden, insbesondere zur Unterstützung von bedürftigen, ehemaligen Beschäftigten und deren Hinterbliebenen aus der Granitindustrie.
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    Hauzenberg, 17.03.2011

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